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Ethikrat-Mitglied: Lockerung des Embryonenschutzes verfassungsgemäß

Geschichte|Archäologie Gesellschaft|Psychologie

Ethikrat-Mitglied: Lockerung des Embryonenschutzes verfassungsgemäß
Eine Lockerung des Embryonenschutzes zu Forschungszwecken ist nach Auffassung des Mitglieds im Nationalen Ethikrat, Jochen Taupitz, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verwendung so genannter überzähliger Embryonen für die Stammzellenforschung verstoße nicht gegen den Schutz der Menschenwürde, sagte der Mannheimer Rechtsprofessor in einem dpa-Gespräch. Diese Embryonen, die bei künstlichen Befruchtungen erzeugt und nicht mehr benötigt werden, würden ohnehin vernichtet. „Wenn damit wissenschaftliche Forschung etwa zu Heilungszwecken betrieben werden soll, dann halte ich ihre Verwendung für vertretbar.“

Skeptisch äußerte sich Taupitz allerdings dazu, Embryonen gezielt zu Forschungszwecken herzustellen. „Bei der Herstellung würde der Prozess des entstehenden Lebens nicht nur weitergeführt, sondern von vornherein angestoßen, um einen werdenden Menschen für Forschungszwecke zu verwenden.“ Dies kollidiere mit dem Verbot, menschliches Leben zu instrumentalisieren.

Die Menschenwürde – deren Schutz nach Ansicht von Kritikern ein Verbot der Stammzellenforschung zwingend erforderlich macht – wird nach den Worten von Taupitz häufig als „Totschlagargument“ missbraucht. Nach dem Grundgesetz sei auch ein abgestufter Schutz der Menschenwürde zulässig. „Selbst die Tötung eines Menschen ist nicht absolut und unter allen Umständen durch die Menschenwürde verboten“, sagte Taupitz. Dies zeige sich nicht nur bei der Abtreibung oder bei der Verhütungsspirale, die zur Tötung von Embryonen führten. Auch im Krieg und zur Selbstverteidigung würden Tötungshandlungen gebilligt.

Nach Ansicht des Juristen ist die Einnistung des Embryos im Uterus der entscheidende Einschnitt in der Entwicklung menschlichen Lebens. Er halte eine befruchtete Eizelle in der Petrischale – die sich außerhalb des Mutterleibs niemals zu einem Menschen entwickeln könne – für weniger schützenswert. Hochrangige Ziele der Forschung könnten in dieser Frühphase gewisse Eingriffe rechtfertigen.

Das geltende Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID), mit der bei künstlichen Befruchtungen Embryos vor ihrer Einpflanzung in den Mutterleib auf bestimmte genetische Krankheiten untersucht werden können, lehnt Taupitz eindeutig ab. „Das hat eine Schwangerschaft auf Probe zur Folge, die den Betroffenen nicht zumutbar ist.“ Denn das PID-Verbot verhindere nur, was später bei der Abtreibung erlaubt sei.

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In Deutschland ist die Herstellung wie auch die Verwendung überzähliger Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen verboten, der Import embryonaler Stammzellen ist allerdings erlaubt. Die Mehrheit der Bundestags-Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ hat sich am Montag für ein Importverbot ausgesprochen. Ein Votum des Nationalen Ethikrats wird bis Ende November erwartet.

dpa
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