Selbst wenn die Brüste einer Frau stark unterschiedlich entwickelt sind, müssen die Krankenkassen eine kosmetische Operation nicht bezahlen. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied damit gegen eine heute 20-jährige Klägerin. Als junges Mädchen fühlte sie sich durch ihre stark unterentwickelte rechte Brust so entstellt, dass sie sich mit 16 Jahren zu einer Operation entschloss. Dabei wurde ein 350 Kubikzentimeter großes Implantat eingesetzt. Die Kosten des Eingriffs von insgesamt über 5000 Euro muss sie nun endgültig selbst tragen. Die Richter sahen die extreme Asymmetrie weder als körperliche Beeinträchtigung noch als entstellend an. Wegen ihrer psychischen Probleme hätte die Patientin jedoch eine Therapie – auf Kassenkosten – in Anspruch nehmen können.
AZ B 1 KR 19/07