Anzeige
1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite »

Saufen heißt nicht raufen

Allgemein

Saufen heißt nicht raufen

Betrunkene, die eine Schlägerei anzetteln oder andere Straftaten begehen, können sich oft auf verminderte Schuldfähigkeit herausreden. Wer unter Alkoholeinfluß handelt, ist nicht mehr Herr seiner Sinne – so die gängige Meinung. Dem widerspricht eine Untersuchung kanadischer Wissenschaftler der Waterloo-Universität in Ontario. Das Team um Muriel Vogel-Sprott gab der Hälfte einer Gruppe von Freiwilligen Alkohol zu trinken, während die andere Hälfte nüchtern blieb. Danach mußten die Testpersonen immer dann, wenn sie vom Computer dazu aufgefordert wurden, einen Knopf drücken. Wenn auf dem Monitor jedoch gleichzeitig ein rotes Licht aufleuchtete, sollten sie nicht reagieren. Vogel-Sprott: „Die Angetrunkenen drückten den Knopf zunächst eher wahllos – ähnlich einem Rowdy, der unter Alkohol grundlos auf jemanden einprügelt.“ Gleichzeitig fanden die Forscher aber heraus, daß man die alkoholisierten Testpersonen durch Belohnungen, zum Beispiel ein Lob, dazu bringen konnte, genauso zu handeln wie die nüchternen. „Das bedeutet, daß Betrunkene ihr Verhalten durchaus kontrollieren können, wenn sie nur wollen“, meint Vogel-Sprott. Daher müsse man die These von der verminderten Schuldfähigkeit überdenken.

Hans Groth

Anzeige

Wissenschaftsjournalist Tim Schröder im Gespräch mit Forscherinnen und Forschern zu Fragen, die uns bewegen:

  • Wie kann die Wissenschaft helfen, die Herausforderungen unserer Zeit zu meistern?
  • Was werden die nächsten großen Innovationen?
  • Was gibt es auf der Erde und im Universum noch zu entdecken?

Hören Sie hier die aktuelle Episode:

Aktueller Buchtipp

Sonderpublikation in Zusammenarbeit  mit der Baden-Württemberg Stiftung
Jetzt ist morgen
Wie Forscher aus dem Südwesten die digitale Zukunft gestalten

Wissenschaftslexikon

Bri|ard  〈[–ar] m. 6; Zool.〉 große frz. Schäferhundrasse

sät|ti|gen  〈V. t. u. V. i.; hat〉 1 jmdn. ~ 1.1 jmdn. sattmachen, jmds. Hunger stillen  1.2 〈fig.〉 jmds. Begierde stillen, befriedigen … mehr

Per|so|nal|ver|tre|tung  〈f. 20; Rechtsw.〉 I 〈unz.〉 gesetzlich vorgeschriebene Interessenvertretung von Beamten, Angestellten u. Arbeitern des öffentlichen Dienstes II 〈zählb.〉 Organ (Personalrat), das die Personalvertretung ( … mehr

» im Lexikon stöbern
Anzeige
Anzeige
Anzeige