Ein Taxifahrer, der einen dringend behandlungsbedürftigen Kranken mit überhöhter Geschwindigkeit zum Arzt gefahren hatte, wurde dafür vom Amtsgericht in erster Instanz mit einer Geldbuße von 150 Mark und einem Monat Fahrverbot bestraft. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil jetzt mit der Begründung auf, daß hier ein „rechtfertigender Notstand“ vorgelegen haben könnte. Von dem Taxifahrer dürfe niemand verlangen, die Dringlichkeit einer sofortigen ärztlichen Behandlung erst zu prüfen oder den Fahrgast an den Notarztdienst zu verweisen. (OLG Hamm, Az. 2 Ss Owi 1097/95)
Helmut L. Karcher