Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Ärzte mit dem Angebot bestimmter Medikamente für sich werben. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes wollte einem Mediziner untersagen, in seiner Website auf die Anti-Falten-Spritze Botox hinzuweisen. Denn das Arzneimittelgesetz erlaubt Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur in solchen Medien, die ausschließlich Fachkreisen zugänglich sind. Doch die Karlsruher Richter sahen in der Nennung des Präparates lediglich eine Information, um Patienten auf eine angebotene Leistung aufmerksam zu machen. Außerdem unterscheide sich das Internet von anderen Werbemedien, da Patienten hier aktiv nach Informationen suchen müssen.
(AZ BvR 2334/03)