Private Gebührenvereinbarungen, die Zahnärzte mit ihren Patienten während einer laufenden Behandlung treffen, sind unwirksam. Dies gilt besonders, wenn es dem Patienten unzumutbar ist, aus der Behandlung auszusteigen und den Zahnarzt zu wechseln.
Geklagt hatte eine Patientin, deren Zahnarzt trotz vorheriger Vereinbarung während der Behandlung mehr Geld verlangte. Die Patientin unterschrieb, aber als die Rechnung kam, bezahlte sie nur einen Teil. Der Zahnarzt versuchte, den Restbetrag einzuklagen. Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Patientin und wies ihn ab. (AZ: III ZR 106/97)
Ulrich Fricke