Der niedersächsische Finanzgerichtshof hat die Klage eines Kaufmanns zurückgewiesen, der die Kosten für eine Haartransplantation als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen wollte. Der Mann leidet nach eigenen Angaben an erblich bedingtem Haarausfall, der ihn seelisch sehr schwer belaste. Zwei Selbstmordversuche habe er schon unternommen. Sein Hausarzt riet ihm daher zu der 15 000 Mark teuren Haarverpflanzung. Nach der Operation habe sich der seelische Zustand sofort normalisiert, meinte der Mann. Das Gericht gab der Klage nicht statt. Eine Haartransplantation werde meist nicht aus medizinischen, sondern aus kosmetischen Gründen vorgenommen. Daher könne eine solche Behandlung nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten vorläge. Ein Attest des Hausarztes reiche dazu nicht aus. (AZ: 12K 161/98)
Ulrich Fricke