Bis Januar 1997 haben die Krankenkassen Zahnimplantate bezahlt, die dazu dienen, Kronen, Brücken oder Prothesen zu befestigen. Danach wurde diese Leistung gestrichen. Jetzt hat das Bundessozialgericht in Kassel in drei Fällen entschieden, dass die Versicherungen für die vor 1997 eingesetzten Implantate keine Reparaturkosten übernehmen müssen. Nach Ansicht der Richter komme es nicht darauf an, dass durch die frühere Kostenübernahme „ vollendete Tatsachen” geschaffen wurden, und die Patienten nun keine Alternativen zum Implantat mehr hätten. Wenn die Kasse ein Implantat bewilligt hat, ist sie nicht automatisch verpflichtet, auch die späteren Folgekosten zu übernehmen. Ihre Zusagen gelten grundsätzlich nur für den aktuellen Behandlungsbedarf. (AZ B1 KR 9/02; 2/03; 18/02)
Thomas Willke