Kranken ist es zuzumuten, Fahrten zur ambulanten ärztlichen Versorgung selbst zu bezahlen. Dieser Meinung ist das Bundessozialgericht in Kassel (1 RK 16/96). Dies gilt auch, wenn regelmäßige Kosten anfallen. Nur wenn die finanziellen Belastungen zu hoch werden, können sich die Betroffenen über eine Härtefallregelung freistellen lassen. Transporte zur stationären Behandlung werden weiter von den Kassen bezahlt – abzüglich der festgeschriebenen Eigenbeteiligung.
Nicola Siegmund-Schultze