Der Kunde eines Getränkemarktes hatte bei der Explosion einer Flasche mit kohlensäurehaltiger Limonade erhebliche Schnittverletzungen erlitten. Nun forderte er von seinem Händler Schadensersatz mit der Begründung, die Verkaufsräume seien trotz sommerlicher Hitze nicht gekühlt gewesen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht von Sachverständigen beruhen solche Explosionen vor allem auf Mikrorissen in den Flaschen. Eine Kühlung würde das Risiko für eine Explosion im Verkaufsraum nur minimal senken. Im Gegenteil, sie würde die Gefahr für den Kunden sogar erhöhen, weil die Flaschen dann beim Berühren mit der warmen Hand oder beim Transport in einem erhitzten Auto leichter explodieren könnten.
(AZ: VI ZR 223/05)