Wer in der Mittagspause wegen eines Unwohlseins frische Luft schnappt, steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Angestellte, litt bereits seit Tagen unter Magenschmerzen und wollte sich in ihrer Pause durch einen Spaziergang stärken. Bei der Rückkehr rutschte sie auf einer vereisten Stelle vor dem Dienstgebäude aus und verletzte sich erheblich. Die Unfallkasse lehnte jedoch eine Entschädigung ab, da es kein Arbeitsunfall sei. Das Bundessozialgericht in Kassel schloss sich dieser Meinung an. Die Versicherung hätte nur zahlen müssen, wenn die Schmerzen erst während des Arbeitstages aufgetreten wären und nicht schon seit längerem bestanden hätten. (AZ: B 2 U 30/00 R)
Thomas Wilke