Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden von 250 Bürgern gegen das Transplan-tationsgesetz von 1997 zurückgewiesen. Nach deren Überzeugung ist Hirntod nicht gleich Tod des Menschen, und die durch Angehörige erlaubte Organentnahme verstößt gegen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht. Einer Organentnahme muß laut Gesetz entweder der Spender zu Lebzeiten zugestimmt haben oder die Angehörigen des Toten müssen ihr Einverständnis erklären. Die Kläger halten es für unzulässig, daß andere Personen über eine Organentnahme entscheiden dürfen. Die Richter argumentierten, jeder könne sich zu seinen Lebzeiten deutlich gegen eine Organentnahme aussprechen, und diese Entscheidung habe immer Vorrang. AZ: 1 BvR 2156/98 und 2261/98
Nicola Siegmund-Schultze