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Paragrafen für Drohnen

Allgemein

Paragrafen für Drohnen

Drohnen sind kleine unbemannte Flugzeuge, die ähnlich wie Modellflugzeuge per Fernbedienung gesteuert werden. In Deutschland fallen sie unter das Modellflugzeug-Gesetz, weshalb sie nur in Sichtweite gesteuert werden dürfen. Bei bis zu 5 Kilogramm Startgewicht ist das ohne Genehmigung für Sport- und Freizeitzwecke möglich, bei mehr als 5 und maximal 25 Kilogramm Startgewicht ist eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde erforderlich. Doch sobald das Flugzeug mit Kamera oder Mikrofon ausgerüstet ist, dient es im Verständnis des Gesetzgebers nicht mehr dem Sport- und Freizeitzweck und braucht daher auf jeden Fall eine Fluggenehmigung.

Schon ab 300 Euro sind ferngesteuerte Kleinflugzeuge mit eingebauter Kamera für Hobbypiloten erhältlich. Leistungsstärkere Geräte, wie sie zum Beispiel die Polizei nutzt, kosten zwischen 40 000 und 70 000 Euro.

Für Bundeswehr und Polizei erlaubt das Luftfahrtgesetz den Drohneneinsatz für besondere Zwecke. In Deutschland verfügt neben der Bundespolizei auch die Polizei in Sachsen, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Berlin über einsatzbereite Drohnen für Aufklärungsflüge – etwa zum Fotografieren des Tatorts nach einem Verbrechen, zur Sicherung von Objekten oder bei Naturkatastrophen. Dagegen nutzt die Bundespolizei ihre Drohnen vor allem zum Überwachen von Grenzen und Gleisen oder um Menschenschmuggler aufzuspüren.

Der militärische Einsatz von Drohnen ist stark umstritten, wodurch sie ein massives Imageproblem haben. Deutsche Behörden nutzen die Technik derzeit eher zurückhaltend. International sieht es anders aus. Der Markt boomt: Vorreiter sind die US-Streitkräfte, die über mehr als 10 000 Drohnen für militärische Einsätze verfügen. Für ihren Einsatz bildet die US-Armee bereits mehr Piloten aus als für bemannte Flüge.

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Man|dra|go|ra  auch:  Mand|ra|go|ra  〈f.; –, –go|ren; Bot.〉 staudiges Nachtschattengewächs, dessen Wurzel als ”Alraun“ bezeichnet wird: Mandragora officinalis; … mehr

Ba|shing  〈[bæın] n. 15〉 das Bashen, öffentliches Beschimpfen, herabsetzendes Kritisieren [engl.]

Po|ly|sac|cha|rid  〈[–xa–] n. 11; fachsprachl.〉 = Polysacharid

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