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Die Reichsverfassung als Vorbild

Geschichte|Archäologie

Die Reichsverfassung als Vorbild

Der idealtypische Föderalismus (von lateinisch foedus, der Bund), das ist jene geschickt ausbalancierte bundesstaatliche Verfassungsordnung, in der den einzelnen Gliedstaaten eines politischen Gemeinwesens nur so viele Souveränitätsrechte und Entscheidungsbefugnisse zugestanden werden, wie es dem Wohl des Gesamtstaates zuträglich ist. Der Föderalismus sei im ausgehenden 18. Jahrhundert in Nordamerika konzipiert worden – diese Auffassung ist im Selbstverständnis der politischen Elite der USA fest verankert und erhält durch immer neue Argumente amerikanischer Histo‧riker weiterhin Nahrung. Geradezu in einem Geniestreich hätten die Delegierten des Verfassungskonvents von 1787 in Philadelphia das föderale System geschaffen, schrieb etwa vor 15 Jahren der noch immer amtierende US-Bundesrichter Anthony Kennedy: „Federalism was our Nation’s own discovery“.

Einen Gegenentwurf zu dieser fast schon mythischen Tradition amerikanischer Geschichtsschreibung erarbeiten dieser Tage der Amerikanist Dr. Volker Depkat (Regensburg) und der Historiker Prof. Dr. Johannes Burkhardt (Augsburg) in enger Abstimmung mit dem amerikanischen Politologen Prof. Dr. Alan Houston (San Diego). In ihren jüngsten Nachforschungen zur transatlantischen Geschichte der frühen Neuzeit betonen die Wissenschaftler, dass der moderne Bundesstaat keinesfalls ein hausgemachtes amerikanisches Produkt ist, sondern das Ergebnis einer Verfassungsdiskussion, die auf beiden Seiten des Atlantiks und dann im Austausch der Ideen auch über den großen Ozean hinweg geführt wurde.

Insbesondere die Analyse der Schriften von Benjamin Franklin, Alexander Hamilton, Thomas Jefferson oder James Madison zeigt, in welch erstaunlichem Umfang die founding fathers der USA nicht nur die politische Konstitution der Schweizer Eid-genossenschaft und der Vereinigten Niederlande studierten und gründlich ausloteten, sondern auch das Wesen der föderativen deutschen Reichsverfassung. Offenbar kamen sie beim Verfertigen ihrer eigenen Bundesstaatsarchitektur nicht ohne Verweis auf diese europäischen politischen Referenzsysteme aus.

Das frühneuzeitliche deutsche Reich, das sie als Germanic Confederation oder auch als Confederate Republic of Germany bezeichneten, hatte es den nach Europa blickenden amerikanischen Föderalisten dabei in besonderer Weise angetan. Und das nicht erst seit der amerikanischen Revolution. Schon Ende des 17. Jahrhunderts verwiesen amerikanische Politiker oder politische Philosophen, die sich einen engeren Zusammenschluss der doch häufig miteinander zerstrittenen englischen Kolonien Nordamerikas wünschten, auf die föderativen Züge der Reichsverfassung.

William Penn, der Gründer Pennsylvanias, hob zu Beginn der 1690er Jahre hervor, dass die Existenz des Reichs – das er 1677 bereist hatte – deutlich zeige, auf welche Weise mehrere weitgehend souveräne Gemeinwesen, „a Number of Soveraignties“, wie Bayern, Württemberg oder Anhalt-Dessau in einem „Empire“ vereint sein konnten, ohne ihre Eigenständigkeit aufgeben zu müssen. Dieses Begründungsmuster machte sich im Jahr 1698 auch der Ökonom Charles D’Avenant zu eigen, als er die Einberufung eines nordamerikanischen Parlaments for-derte und die Kolonien, die dadurch auf neue Weise miteinander verbunden sein würden, mit den verschiedenen „states of Germany“ verglich.

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Auch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts blieb in Amerika das Interesse an der Reichsverfassung lebendig. 1739, kurz vor Ausbruch des Österreichischen Erbfolgekriegs (1740 –1748), der ja auch in Nordamerika ausgetragen wurde, regte der Kolonialbeamte Martin Bladen einen Zusammenschluss der Kolonien zum gegenseitigen Schutz gegen französische Übergriffe an. Ein solches föderatives System, so Bladen, funktioniere aber nur dann, wenn man einen gesamtamerikanischen Kongress etabliere, der „analogous to the Publick Diets of the German Empire“ aufgebaut sei, also in genauer Entsprechung zum deutschen Reichstag in Regensburg.

In der politischen Praxis wurden die Verweise auf das Verfassungssystem des deutschen Reichs allerdings erst zwei Jahrzehnte später und nach einem weiteren global ausgetragenen militärischen Konflikt wirksam: Als die britische Krone nach dem Siebenjährigen Krieg (1756–1763) die amerikanischen Kolonisten gegen deren Willen mit Steuern zu belegen versuchte, setzte sich in den Kolonien die Einsicht durch, dass nur ein enges politisches Zusammengehen der zwischen Massachusetts und Georgia lebenden Siedler die Regierung des Mutterlandes zum Einlenken zwingen würde.

So schrieb Stephen Hopkins, der Gouverneur von Rhode Island, in seiner 1765 veröffentlichten Schrift „The Rights of the Colonies Examined“, dass das Reich das bedeutendste Vorbild für eine gerechte föderale Ordnung sei. Er pries Deutschland in dieser Schrift, weil es sehr viele und sehr verschiedenartige Staaten in sich vereinige, deren Steuern nicht der Kaiser allein, sondern immer nur die im Reichstag versammelten Repräsentanten des Reiches in gemeinsamer Entscheidung festlegten.

Der wohl prominenteste Politiker Nordamerikas, Benjamin Franklin, brach 1766 sogar selbst nach Deutschland auf, wo er nicht nur die im Reichsverbund so bedeutsamen Kurfürstentümer Hannover, Köln, Trier und Mainz besuchte, sondern sich auch von dem Göttinger Staatsrechtler Johann Stephan Pütter über Details der Reichsverfassung belehren ließ. Pütter hatte damals gerade die Formel vom Reich als „aus Staaten zusammengesetztem Staat“ in Umlauf gebracht.

Als sich die amerikanischen Kolonien im Folgejahrzehnt neu formierten und ihre Unabhängigkeit von Großbritannien erklärten, weil das Mutterland sie jetzt mit Waffengewalt zur Annahme der umstrittenen Steuergesetzgebung zwingen wollte, be‧nötigten sie als junge United States of America umgehend eine tragfähige Verfassung. Den Delegierten des seit 1775 in Phil‧adelphia tagenden Zweiten Kontinentalkongresses riet Franklin nun, sich an der Reichsverfassung zu orientieren, doch fand er mit seinem Vorstoß zunächst nur bei den Abgeordneten aus Rhode Island und Pennsylvania Zustimmung.

Stattdessen entwarf der Kongress überhastet 13 Ar‧ticles of Confederation. Diese Konföderationsartikel mussten schon vier Jahre nach dem 1783 zwischen Großbritannien und den USA geschlossenen Friedensvertrag gründlich überarbeitet werden, da sie der Bundesgewalt im Vergleich zu den Befugnissen der Einzelstaaten nicht genügend große Vollmachten gewährten.

Weitere vier Jahre später, während der Sitzungen der Constitutional Convention, zogen die führenden Politiker der USA dann endlich entscheidende Schlüsse aus der Verfassung des deutschen Reichs. James Madison, der eigentliche Architekt der neuen Bundesverfassung, entwarf die überarbeitete US-Konstitution explizit „in analogy“ zur Reichsverfassung. Wie der Kaiser, der die gegenläufigen Interessen der einzelnen deutschen Staaten im Reichstag ausglich, sollte nun ein – allerdings demokratisch legitimierter – Präsident auf ganz ähnliche Weise das neue ameri‧kanische Staatswesen leiten.

In einem 1787 verfassten Schreiben an Jefferson verglich Madison die Kompetenzen des Kaisers und des Präsi‧denten sogar miteinander und erläuterte dabei, dass diese beiden chiefs als Bundesoberhäupter auf sehr ähnliche Weise regierten: Der eine in Abstimmung mit dem Bundeskongress in Philadelphia, der andere mit dem, wie er betonte, „Federal diet“, dem „Bundestag“ in Regensburg.

Was der ungewohnte Blick auf die verblüffenden deutsch-amerikanischen Wechselbeziehungen im transatlantischen Föderalismusdiskurs des 17. und 18. Jahrhunderts bietet, ist viel, denn nicht nur das Verständnis für die Genese der amerikanischen Bundesverfassung wird dadurch entscheidend erweitert – oder gar revi‧diert. Geschärft wird auch das Bewusstsein für die Bedeutung der frühneuzeitlichen deutschen Reichsverfassung. Denn dieses Verfassungsmodell, mit dem sich die Gründerväter im Entstehungsprozess der Vereinigten Staaten so ausgiebig befassten, um Möglichkeiten und Grenzen des Föderalismus auszuloten, kann sicherlich noch heute mit ähnlich großem Erkenntnisgewinn als politisches Referenzsystem der – noch längst nicht ausgereiften – Verfassung der Europäischen Union in Anwendung gebracht werden.

Quelle: Prof. Dr. Jürgen Overhoff
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