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Die rechtliche Seite

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Die rechtliche Seite

Wann Hersteller haften, legt Paragraph 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) fest: Risiken und Nebenwirkungen, vor denen in Fachinformation und Packungsbeilage gewarnt wird, sind kein Haftungsgrund. Verschwindet ein Wirkstoff dagegen aufgrund neuer Daten wieder vom Markt, haften Hersteller prinzipiell auch im Nachhinein für die „Unvertretbarkeit“ der Substanz.

Kläger müssen dann vor hiesigen Gerichten seit 2002 nicht mehr nachweisen, dass ein Schaden tatsächlich durch die Einnahme eines Arzneimittels verursacht wurde – was wissenschaftlich meist gar nicht möglich ist. Vielmehr genügt es darzulegen, dass man ein Mittel nach Vorschrift genommen hat, und dass es den Schaden verursachen konnte.

Trotzdem reicht das nicht immer. „Geht es zum Beispiel um einen Herzinfarkt und Sie haben Übergewicht, hat eine Klage kaum Aussichten“, weiß der Berliner Rechtsanwalt Jörg Heynemann. Die Gegenseite wird dann vermutlich anführen, dass das Übergewicht der entscheidende Risikofaktor für den Infarkt war. Die Chancen steigen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Hersteller Risiken verschwiegen hat.

Dabei kommen Bürger in den USA nach dem „Freedom of Information Act“ über Behörden oft schneller an firmeninterne Unterlagen als in Deutschland. Beispiel Vioxx: Einige in den USA über Behörden öffentlich gewordene Dokumente deuten die Möglichkeit an, dass Mitarbeiter von Merck lange vor 2004 Herz-Kreislauf-Risiken von Vioxx diskutierten. In den USA bot Hersteller Merck 2007 rund 50 000 Klägern einen Vergleich an und stellte dafür 4,85 Milliarden US-Dollar zur Verfügung. Hierzulande schätzt Heynemann die Zahl noch anhängiger Klagen wegen Vioxx auf 250.

In Deutschland gelingt es Klägern bislang nur mühsam, von einem im AMG festgelegten Auskunftsrecht bei Firmen und Be-hörden Gebrauch zu machen. Denn das Recht auf Auskunft nach dem § 84 a des AMG erlischt sofort, wenn „Angaben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen geheim zu halten sind“. Auch der für jeden Bürger geltende Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IfG) erlischt dort, wo Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Der Streit um Einsicht in oder Herausgabe von Akten landet dann oft vor Gericht.

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