Für den Bau eines überdachten Sitzplatzes im Garten kann ein auf den Rollstuhl angewiesener Patient keinen Zuschuß von seiner Pflegeversicherung verlangen.
Das Bundessozialgericht in Kassel lehnte damit den Antrag eines Alzheimer-Patienten ab, der sich für 2600 Mark einen überdachten Freisitz in seinen Garten bauen lassen wollte: Schließlich fördere der seine Gesundheit und entlaste seine Frau bei der Pflege, da sie in dieser Zeit unbesorgt die Hausarbeit erledigen könne. Das Gericht befand jedoch, daß ein Besuch im Garten allenfalls das Wohlbefinden des Mannes steigern, jedoch nicht dessen Beschwerden lindern könne. Auch die Pflegesituation werde nicht erleichtert. AZ: B3P15/00R
Ulrich Fricke