Betreibt ein Arzt Werbung über das Internet, verstößt er damit ebenso gegen das Werbeverbot für Heilberufe und gegen die ärztliche Berufsordnung, wie wenn er in den herkömmlichen Medien für sich wirbt. Als „für Ärzte berufswidrige Werbung“ seien hier wie dort alle Maßnahmen anzusehen, die „Elemente einer kommerziellen Reklame“ enthielten, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Anlaß war, daß ein Zahnarzt aus Trier seine Praxis, seine Mitarbeiter und seine Dienstleistungen im Internet vorgestellt und für käufliche Gesundheitsartikel geworben hatte. Die Zahnärztekammer hatte ihn dafür auf Unterlassung verklagt. (OLG Koblenz, Az. 6 U 1500/96)
Helmut L. Karcher