Wer krank geschrieben ist, weil ein Arm im Gips steckt, muß auch dann nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen, wenn er sich mit dem gesunden Arm im Betrieb nützlich machen könnte. Ein Unternehmer hatte einem seiner Angestellten, der an Sehnenscheidenentzündung litt, ausdrücklich Tätigkeiten angeboten, die er auch mit seinem Handicap hätte ausführen können. Doch der Mann weigerte sich, zu arbeiten. Das war auch sein Recht, fanden Arbeitsrichter in Dortmund. Arbeitsunfähigkeit sei in keinem Fall teilbar.
Nicola Siegmund-Schultze