Als Behinderter benachteiligt fühlte sich ein zuckerkranker Rechtsanwalt, weil er ständig bei seinen Medikamenten zuzahlen muß. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, daß chronisch Kranke nicht grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit werden können, weil dies sonst auch für andere lebensnotwendige Medikamente gelten müsse.
Differenzierungen nach der Schwere der Erkrankung ließen sich sachlich kaum begründen. Zudem gebe es Härtefallregelungen.
Alleinstehende in den alten Bundesländern müssen nichts zuzahlen, wenn sie weniger als 1700 Mark im Monat verdienen, in den neuen Bundesländern liegt die Grenze bei 1400 Mark. (AZ: B1 KR 17/96 R)
Nicola Siegmund-Schultze