Gescheitert ist die Klage eines Mannes, der von seiner Krankenkasse verlangte, daß sie die Kosten für einen Austausch von Amalgam-Füllungen gegen Glasionomer-Zement tragen solle. Zu diesem Vorgehen hatte ihm sein Zahnarzt geraten, da er eine Reihe von Krankheitsbeschwerden auf die Amalgam-Füllungen zurückführte. Die Kasse weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Das Bundessozialgericht sah es zwar als erwiesen an, daß Quecksilber aus den Füllungen austritt. Es gäbe aber keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege dafür, daß es im konkreten Fall zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Der Heilerfolg sei also eine bloße Hypothese. Dies könne die Krankenkasse nicht zu einer Übernahme der Kosten verpflichten. (AZ: B 1 KR 13/97 R)
Ulrich Fricke