Patienten sind verpflichtet, die Beipackzettel von Medikamenten zu lesen und Warnhinweise zu beachten. Das entschied das Landgericht Dortmund gegen eine Patientin, die ihre Ärztin verklagt hatte. Nach der Einnahme eines Präparates gegen Zyklusstörungen hatte die querschnittsgelähmte Frau eine Venenthrombose erlitten. Sie verklagte ihre Ärztin auf Zahlung von 50 000 Mark Schmerzensgeld: Diese habe es versäumt, auf die Gefahr hinzuweisen. Im Beipackzettel war das erhöhte Thromboserisiko allerdings genannt worden. Den hatte die Patientin jedoch nicht gelesen, da sie ihn sowieso nicht verstehen könne. Das Gericht wies die Klage ab. Die Frau hätte gerade aufgrund ihrer Querschnittslähmung über ihr erhöhtes Thromboserisiko Bescheid wissen müssen. (AZ:17 O 110/98)
Ulrich Fricke