Mieter haben keine Möglichkeit, den Hausbesitzer daran zu hindern, eine Mobilfunkantenne auf dem Dach zu installieren. Der Kläger – bettlägerig und gleichzeitig auf einen Herzschrittmacher angewiesen – hatte wegen gesundheitlicher Bedenken den Abbau der Anlage verlangt. Dies wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zurück: In der Dachgeschosswohnung seien keine Grenzwerte überschritten worden, und es gebe keine wissenschaftlichen Beweise, dass die Gesundheit oder die Funktion des Herzschrittmachers gefährdet sein könnten. Auch die bloße Befürchtung des Mieters, die Anlage sei dennoch gefährlich, reiche als Begründung nicht aus. Denn dem Vermieter sei es nicht zuzumuten, allen nur denkbaren abstrakten Gefahren entgegenzuwirken.
(AZ: VIII ZR 74/05)