Wenn ein umstrittenes Therapieverfahren in einem anderen EU-Land erstattet wird, ergibt sich daraus keine Verpflichtung für deutsche Krankenkassen. Damit entschied das Bundessozialgericht in Kassel gegen eine Patientin mit einem schlecht heilenden Knochenbruch der Hüfte (Pseudarthrose). Sie hatte sich in Hamburg erfolgreich mit Schallwellen behandeln lassen. Ihre Kasse wollte wegen der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der „Extrakorporalen Stoßwellentherapie“ jedoch die Kosten von 1580 Euro nicht übernehmen. Die Frau hatte geklagt, weil Stoßwellen bei Pseudarthrose in Österreich erste Wahl und voll erstattungsfähig sind. Allerdings hätte die deutsche Kasse laut EU-Rechtssprechung bezahlen müssen, wenn sie zur Behandlung nach Österreich gereist wäre.
(AZ: B 1 KR 28/03 R)