Auch wenn Patienten ihre Beschwerden nur als leicht und ungefährlich einstufen, müssen sie vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf hinweisen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz gegen einen Maurer, der seiner Versicherung bei Vertragsabschluss verschwiegen hatte, dass er gelegentlich an Rückenschmerzen litt. Der Mann hatte die Beschwerden als unerheblich empfunden, weil sie ihn bei seiner Arbeit bis dahin nicht störten.
Nach Ansicht der Richter liegt es jedoch im Ermessen der Versicherung, ob eine Erkrankung zu einer späteren Berufsunfähigkeit führen kann oder nicht. Sie müsse daher in solchen Fällen die zugesicherten Leistungen nicht erbringen und habe das Recht, den Vertrag zu kündigen. (AZ: 10 U 1649/02)