Wenn eine Krankenkasse zugesagt hat, eine Therapie zu bezahlen, darf sie davon später nicht mehr abrücken, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Ein Arzt hatte seinem Patienten 20 Stunden Krankengymnastik verordnet, normalerweise zahlt die Kasse jedoch maximal 10 Stunden. Der behandelnde Physiotherapeut bat den Patienten deshalb, zuvor vorsichtshalber eine Genehmigung seiner Krankenkasse einzuholen. Die zeigte sich gegenüber dem Patienten großzügig und gab grünes Licht. Als der Therapeut jedoch später seine Rechnung einreichte, schaltete die Kasse auf stur und verwies darauf, dass dieser sich nicht auf die Zusage an den Patienten berufen könne. Die Richter sahen das anders.
AZ B 3 KR 4/ 07 R