Der „Sachsenspiegel“ ist kein verbindliches Gesetzeswerk, sondern ein „Rechtsspiegel“, den Eike von Repgow zwischen 1220 und 1235 verfasst hat. Eikes Familie, Lehnsleute des Magdeburger Erzbischofs, stammte aus dem Dorf Reppichau im heutigen Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Angeregt durch Graf Hoyer von Falkenstein, den Stiftsvogt von Quedlinburg, übersetzte Eike den ursprünglich lateinischen „Sachsenspiegel“ ins ostfälische Mittelniederdeutsch, womit die rasante Ausbreitung des Rechtsbuchs begann. Die älteste Handschrift, der Harffer Kodex, stammt aus dem Jahr 1295. Unter den fast 500 Handschriften heben sich die vier erhaltenen Bilderhandschriften des „Sachsenspiegels“ hervor.
Die Vorschriften zum Burgenbau und zum Befestigungsrecht finden sich im dritten Teil des Landrechts. Danach musste der Bau einer Burg oder die Befestigung einer Stadt bzw. einer Hofstelle mit Planken (hölzernen Bohlen- oder Spundwänden), Palisaden oder Mauern vom Landrichter als Vertreter des Königs oder Landesherrn genehmigt werden. Das Gleiche galt für die Anlage eines „berg“ oder „werder“ (Hügel oder Insel), um dar-auf eine Burg zu bauen. Auch die Errichtung von Türmen innerhalb eines Dorfs war genehmigungspflichtig.
Genehmigt werden mussten ferner Gräben, die man tiefer ausschachten wollte, „alse ein man mit eime spaten ufgesezzen mag der erdin, so das he keinen schemel mache“ (als ein Mann mit einem Spaten ausheben kann, ohne einen Absatz zu machen). Der Landrichter musste gefragt werden, wollte man ein Holz- oder Steingebäude von mehr als drei Geschossen – zwei ober-, eines unterirdisch – errichten. Zäune, Flechtwerkpalisaden oder Mauern durften ohne Genehmigung nur gebaut werden, „alse ein man gereichin mag uf eime rosse sizzende“ (so hoch ein Mann reichen kann, der auf einem Pferd sitzt).
Danach folgen im „Sachsenspiegel“ Bestimmungen über den Wiederaufbau einer zerstörten Burg. Wurde sie im Gefolge eines Urteils, das ein Verbrechen ahndete, zerstört, bedurfte der Wiederaufbau der Genehmigung des Richters. Anders sah es bei gewaltsamer Zerstörung aus oder wenn der Burgherr sie durch „mutwillen odir ermute“ (Mutwillen oder Armut) hatte verfallen lassen: Dann konnte sie ohne richterliche Erlaubnis wiederaufgebaut werden. Die Bauvorschriften galten sowohl im städtischen als auch im dörflichen Bereich.
Dr. Hans-Wilhelm Heine