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„Heuriger“ wird zur Institution

17.08.1785

„Heuriger“ wird zur Institution

Selbstgekelterten Wein und Most für eine beschränkte Zeitspanne im Jahr im eigenen Haus auszuschenken war nicht nur, aber vor allem im heutigen Österreich möglicherweise schon seit dem Frühmittelalter eine Gepflogenheit. Große und kleine Weinbauern, aber auch Klöster machten gern von diesem Gewohnheitsrecht Gebrauch. Ein Zeichen, zumeist ein Föhrenzweig, an der Tür signalisierte, dass es wieder Jungwein des jeweiligen Jahres, den „Heurigen“ (von heuer) gab. Der Ärger der Wirte in der Grafschaft Görz in den südöstlichen Alpen war entsprechend groß, als sie der ortsansässige Graf Delmetri zum Ausschank ausschließlich seiner eigenen Weine zwingen wollte. Ihre Beschwerde landete beim Kaiser.

Joseph II. gab den Klägern recht und bestimmte in einer wegweisenden Verordnung, dass selbsterzeugte Lebensmittel, darunter auch Wein und Most, „zu allen Zeiten des Jahres“ direkt verkauft und ausgeschenkt werden dürfen. Diese Verordnung machte in Österreich den „Heurigen“ zu einer festen Institution. „Heuriger“ bezeichnet den Jungwein und die Schenke, auch Buschenschank genannt, zugleich. Neben Nüssen und Brot wurden anfangs kaum Speisen angeboten, es war daher lange Zeit üblich, Mitgebrachtes zu verzehren. Allmählich etablierte sich daneben aber die „Brettljause“ als typisches Heurigengericht. Die ebenso als typisch geltende Schrammelmusik geht auf die Brüder Schrammel zurück, die im Quartett seit den 1870er Jahren mit Wiener Volksmusik durch die Heurigenschenken zogen.

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