König Friedrich Wilhelm I. in Preußen ordnete im Dezember 1714 in einem Edikt an, daß alle Urteile in Hexenprozessen ihm bzw. dem königlichen Justiz-Collegium zur Prüfung vorzulegen seien. Damit un?ter?band der Monarch vor allem die Willkür der örtlichen Hexenrichter. Zu groß waren die Zweifel an der Richtigkeit von Folter und Todes-urteil in den Hexenprozessen geworden. 1706 hatte König Friedrich I. die Hexenprozesse in Pommern eingeschränkt. Friedrich Wilhelms Edikt sollte nun Preußen von den „Blutschulden“ befreien, die falsche Urteile über das Land gebracht hatten. Daran, daß es zu des Königs Anordnungen kam, hatten auch die Aufklärer ihren Anteil. Christian Thomasius etwa schrieb 1704 die Forderung nach der Abschaffung der Hexen?prozesse in seinem Werk „Kurze Lehrsätze über das Laster der Zauberei“ nieder. In einem aufge?klärten Staat, so Thomasius, dürften allein die Prinzipien der Vernunft und Gesetzmäßigkeit Geltung besitzen. Er verurteilte die gültige Hexenlehre als Konstrukt abergläubischer Päpste und Kleriker – und wandte sich damit auch gegen die katholische Kirche. Seine und die Stimmen anderer Kritiker erhielten seit dem ausgehenden 17. Jahrhundert vor allem in den protestantischen Gegenden Deutschlands nach und nach Gehör.
13. Dezember 1714
Edikt gegen Hexenprozesse
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