Am 5. Februar 1794 verkündete König Friedrich Wilhelm II. von Preußen, das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“. Mit über 19 000 Paragraphen ist es das umfangreichste Gesetzbuch der Neuzeit und blieb bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1900 in Kraft. Gleichsam als „Ersatzverfassung“ für den preußischen Staat bestätigte es die absolutistische Stellung des Königs und den Status des Adels als erstem Stand. Auch wenn erst das 19. Jahrhundert umfassendere gesellschaftliche Reformen mit Bauernbefreiung und Gewerbefreiheit brachte, gewährte das Allgemeine Landrecht dem Bürger Religionsfreiheit, den Schutz von Eigentum, richtete eine staatliche Polizei ein und regelte den Unterhalt von Bürgern, die sich nicht selbst versorgen konnten. Auch Ehe und Ehescheidung waren als Teil des Familienrechtes Gegenstand der Gesetzgebung. Zwar ist der Mann „das Haupt der ehelichen Gemeinschaft. Sein Entschluß gibt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag“. Bei einer Scheidung jedoch, der „Trennung durch richterlichen Ausspruch“, sollten die Ehepartner gleichberechtigt behandelt werden. Dem protestantischen Kirchenrecht folgend waren Ehebruch und „bösliche Verlassung“ bereits anerkannte Gründe für eine Ehescheidung, ebenso die Ehezerrüttung aus Krankheitsgründen wie Impotenz oder Geisteskrankheit. Neu aber und, ganz im Sinne der Aufklärung, dem Recht des Menschen auf Selbstbestimmung Rechnung tragend, war die Scheidung aufgrund gegenseitiger Einwilligung bei Kinderlosigkeit sowie auf einseitigen Antrag bei „tiefem und eingewurzeltem Widerwillen“.
5. Februar 1794
Ehescheidung preußischTeilen: