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Gesetz gegen Wahlbetrug

159 v. Chr.

Gesetz gegen Wahlbetrug

Die Römische Republik beruhte auf der Herrschaft des Adels. Unablässig verglichen sich die Aristokraten miteinander und positionierten sich in einer klaren Hierarchie. Zentral für die Rangfolge waren die Magistraturen, die man bekleidete. Um das Geltungsbedürfnis zu kanalisieren und blutige Fehden zu vermeiden, regelten Gesetze daher mit zunehmender Genauigkeit, in welcher Reihenfolge und in welchem zeitlichen Abstand Ämter bekleidet werden durften. Um gewählt zu werden, brauchten die Aspiranten möglichst viele Wähler, und auch dabei sollte es mit rechten Dingen zugehen. Verstöße wegen Bestechung bzw. Wahlbetrugs, lateinisch ambitus, wurden deshalb massiv geahndet.

Vom Beginn des 2. Jahrhunderts v. Chr. bis zum Ende der Republik wurden ständig neue Ambitus-Gesetze mit immer härteren Strafen erlassen. Die „Lex Cornelia Fulvia de ambitu“ des Jahres 159 v. Chr., von den Konsuln Gnaeus Cornelius Dolabella und Marcus Fulvius Nobilior eingebracht, definierte Wahlbetrug als Kapitalverbrechen; Verstöße konnten nun mit Verbannung geahndet werden. Später versuchte man es mit zehn Jahren Sperre für alle politischen Betätigungen. Irgendwann sollte gar straffrei ausgehen, wer jemand anderen eines noch schwereren Wahlbetrugs überführen konnte. Die Vielzahl der Gesetze zeigt: Der Kampf um den Aufstieg ließ sich so nicht eindämmen – und unterhöhlte schließlich die Republik.

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