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Verbot des „Bauernlegens“ in Preußens

14. März 1739

Verbot des „Bauernlegens“ in Preußens

„An sämmtliche Regierungen, auch Kriegs- und Domänen-Cammern“ richtete Friedrich Wilhelm I., König in Preußen, im März 1739 ein „Circular“, welches bestimmte, „dass sie bei der schwersten Verantwortung dahin sehen sollten, damit keine Bauernhöfe wüstgelegt und das Land dadurch depeupliert werde.“ Zu lange schon währte die Praxis adliger Großgrundbesitzer, leerstehende Bauernhöfe ihrem Besitz einzuverleiben und benachbarte Bauern mit Gewalt von ihren Ländereien zu vertreiben. Das rücksichtslose Vorgehen der Gutsherren sowie die verheerenden Auswirkungen der Pest hatten über Jahrzehnte hinweg zu einem dramatischen Rückgang der Landbevölkerung in Preußen geführt. Nachdem bereits 1719 erste Versuche des Königs gescheitert waren, das Abhängigkeitsverhältnis der preußischen Bauern zu lockern, bestimmte er nun, daß „kein Landes-Vasall, von den Markgrafen an bis auf den geringsten, er sei wer er wolle, einen Bauern ohne gegründete raison und ohne den Hof sogleich wieder zu besetzen, aus dem Hof werfe“. Doch zwangen wütende Proteste der Großgrundbesitzer den König zu einem Kompromiß: Fortan sollte das „Bauernlegen“ nur gestattet sein, wenn sich kein Nachfolger für einen verwaisten Hof finden ließe. Damit war der Versuch, das „Bauernlegen“ ganz zu verbieten, gescheitert, denn das Treiben der Gutsherren ging auch dann beinahe ungemindert weiter, als zehn Jahre später König Friedrich II. erneut energisch versuchte, die Rechte der Bauern zu schützen.

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