Kern des neuen Regelwerks war die Verlagerung vieler Kompetenzen von den Bundesorganen auf die sechs Republiken und die zwei Autonomen Provinzen im Verbund der Republik Serbien (Kosovo und Wojwodina). Die sechs Republiken hatten die Eigenschaften von Staaten mit eigenen Verfassungen, Parlamenten und Regierungen. Ihre Grenzen – ebenso wie die Grenzen der Autonomen Provinzen – konnten nur mit ihrem Einverständnis geändert werden. In der Präambel wurde auch das „Recht jedes Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich des Rechtes auf Loslösung“, beschworen. Doch wie eine eventuelle „Loslösung“ vollzogen werden konnte, legte die Verfassung nicht fest.
Mit der Verlagerung der Zuständigkeiten vom Bund auf die Gliedstaaten hatte die oberste Führung des „Bundes der Kommunisten Jugoslawiens“ den Zwang zum Konsens auf Bundesebene bis an die Grenze des Möglichen getrieben. Die politische Entscheidungsfindung in den nach Republikenproporz zusammengesetzten Bundesorganen wurde damit sehr viel komplizierter, als sie nach den vorangegangenen Verfassungen gewesen war. Die „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ ähnelte nun eher einem Staatenbund als einem Bundesstaat. Die gemeinsame Klammer (darunter das Selbstverwaltungssystem, die Einheitlichkeit des jugoslawischen Markts, die Außenpolitik und die gemeinsame Armee) war zwar deutlich stärker als in der heutigen EU, aber deutlich schwächer als in der Bundesrepublik Deutschland. Mit anderen Worten: Die neue Verfassung vollzog den Abschied vom herkömmlichen Nationalstaat. …
Den vollständigen Artikel finden Sie in DAMALS 02/2014.
Prof. Dr. Holm Sundhaussen




