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Wem gehört der Luftraum?

Technik|Digitales

Wem gehört der Luftraum?
Symbolbild: Drohne
(Bild: stock.adobe.com, Alexey Yuzhakov)
Mag nach §903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dem Eigentümer die tatsächliche oder rechtliche Verfügungs- und Nutzungsgewalt an einer Sache zustehen, muss er sich zugleich innerhalb gesetzlicher Grenzen bewegen. Diese allerdings sind nicht immer explizit geregelt, sondern unterliegen aktuellen politischen und gesellschaftlichen Abwägungen und gerichtlichen Präzedenzfällen. Ähnlich verhält es sich mit Gütern zur allgemeinen Nutzung. Dem zunehmenden Verkehr im Luftraum soll durch präzise Regelungen, Aktualisierungen und Neuverordnungen Rechnung getragen und von Flugschneisen über Villengegenden bis zur Verletzung internationaler Hoheitsrechte einheitliche Regularien geschaffen werden.

Was zählt zum Luftraum?

Bei der Definition des Luftraums werden zwei Gesichtspunkte berücksichtigt. Danach ist er zunächst schlicht ein freier, mit Luft gefüllter Raum über der Erdoberfläche. Weitere Einteilungen werden anhand seiner unterschiedlichen Gaszusammensetzungen vorgenommen: Bis zu einhundert Kilometer sind seine Atmosphärengase noch gut durchmischt. Dieser Bereich wird als Homosphäre bezeichnet und durch die sogenannte Kármán-Linie von der darüber liegenden Homo- bzw. Turbopause begrenzt. Auf rechtlicher Ebene zählt er zum jeweils unter ihm liegenden Hoheitsgebiet, das wiederum durch nationale Regelungen Einfluss auf seine Nutzung nehmen kann. Bestimmte Bereiche werden der Luftfahrt zur Verfügung gestellt.

Gesetze und Verordnungen

Die Erfüllung des Menschheitstraums Fliegen begann mit einem Gleitflug Otto Lilienthals 1891, wurde durch Motorenflüge der Gebrüder Wright fortgesetzt und findet heute stetige Weiterentwicklungen auf den Gebieten unbemannter Flugobjekte oder in der Raumfahrt. Prognosen deuten auf einen weltweiten Anstieg von vier Milliarden Passagieren innerhalb der kommenden zwei Jahrzehnte und damit einer Fluganzahl von über 50 Millionen im Jahr 2040. Zudem geraten Natur- und Umweltschutz, Lärmpegel und CO²-Emissionen rund um Flughäfen zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Die zahlreichen bereits bestehenden Gesetze und Verordnungen auf regionalen, nationalen und internationalen Ebenen sind insofern unerlässlich, allerdings gerade hinsichtlich des Umgangs mit unbemannten Flugobjekten unter Abwägung ihrer Verhältnismäßigkeit stetigen Neuerungen unterworfen.

Internationaler, nationaler und regionaler Flugverkehr

Der Luftraum über sämtliche einem Staat zugerechneten See- und Landgebiete fällt unter dessen Hoheitsrechte und darf entsprechend von diesem geregelt werden. Unbefugtes Eindringen in einen Luftraum wird im Normalfall als Verletzung landeseigener Hoheitsrechte angesehen.

Verschiedene internationale Abkommen regulieren den grenzüberschreitenden Luftverkehr. Dazu zählen unter anderem das

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  • Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von 1944. Mit der Unterzeichnung von insgesamt 52 Staaten gilt es noch heute als völkerrechtliche Basis internationalen Luftfahrtrechts und ursächlich für die Gründung der Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO (International Civil Aviation Organization)
  • Montrealer Übereinkommen zum Zusammenschluss ausgewählter Beförderungsvorschriften im internationalen Luftverkehr. Es wurde 1999 verabschiedet, fünf Jahre später auch von Deutschland unterzeichnet und widmet sich zivilen Haftungsfragen, dem Gütertransport und der Personenbeförderung

Weitere Verordnungen finden sich auf europäischer Ebene, darunter die

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
  • Luftfahrt-Grundverordnung (EU) 2018/1139 mit Reglements zur Zivilluftfahrt und Plänen zur Errichtung einer EU-Flugsicherheitsagentur

Der Luftraum über Deutschland wird abschließend wie folgt geregelt:

  • Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dient als Gesetzesgrundlage
  • Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) soll den Luftraum vor Flugzeugentführungen, Terroranschlägen und Sabotageakten schützen
  • Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) beinhaltet sämtliche Regeln zur korrekten Abwicklung des Luftverkehrs

Für die Flugverkehrskontrolle ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) zuständig. Das hessische Unternehmen ist privatrechtlich organisiert und untersteht zu einhundert Prozent dem Bund.

Als Spitzenverband des Luftsports und der Allgemeinen Luftfahrt vertritt der Deutsche Aero Club e.V. (DAeC) sämtliche Piloten-Interessen.

Zur Einteilung des Flugraums

Zur Strukturierung des nationalen Luftverkehrs ist der Luftraum in Deutschland in verschiedene Abschnitte untergliedert. Ihre Bezeichnungen sind ebenso dem ICAO-Alphabet entnommen wie von englischsprachigen Begriffen hergeleitet. Die Maßangaben werden in Feet (ft) vorgenommen, 100 Fuß entsprechen gut 30 Metern.

  • Luftraum C (Charlie) bewegt sich zwischen einer Flughöhe (FL, flight level) von 100 und 660 und damit 10.000 bis 60600 ft über dem Meeresspiegel. Flugverkehrskontrollfreigaben sind obligatorisch, geflogen werden darf sowohl mithilfe von Instrumenten (IFR, instrument flight rules) als auch auf Sicht (VFR, visual fligth rules).
  • Luftraum D (Delta) sorgt sich primär um Starts und Landungen und damit den Übergang zwischen dem Boden und Luftraum C. Er befindet sich zumeist an Verkehrsflughäfen.
  • Luftraum E (Echo) kann ebenfalls nach VFR- und IFR-Regeln beflogen werden, eine Flugverkehrskontrollfreigabe wird allerdings nur bei Instrumentalflügen vorausgesetzt. Er beginnt bei 2500 ft, ab 5000 ft. ist die Nutzung eines Transponders verpflichtend. Es gelten regionale Vorschriften zu Höchstgeschwindigkeiten oder Wolkenabstand.
  • Luftraum G (Golf) ist ein unkontrollierter Luftraum, in dem VFR-Verkehr grundsätzlich, IFR nur in eingerichteten Radio Mandatory Zonen (RMZ) gestattet ist. Unter- und Obergrenze sowie Angaben zur Mindestflugsicht werden anhand der individuellen Flughöhe und Geschwindigkeit berechnet.

Aktuell werden die Lufträume A, B, und F nicht erfasst.

  • Die Radio Mandatory Zone (RMZ) ist in den Lufträumen E und G einschlägig. In ihr ist der Gebrauch einer Funkkommunikationsausrüstung vorgeschrieben und der Pilot zur Meldung seines Einflugs in die RMZ sowie zur ständigen Hörbereitschaft verpflichtet. Eine Freigabe benötigt er nicht.
  • Transponder Mandatory Zone (TMZ): Wer hier fliegt, ist durch das Mitführen eines Transponders auf dem Radar der betroffenen Fluglotsen sichtbar und entbindet diese von der Aufnahme einer Funkverbindung.
  • Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R): E entspricht der nordeuropäischen ICAO-Region, D steht für Deutschland und R für Restricted. Diese Einschränkungen können permanenter Natur oder sporadisch aktiv sein.
  • Gefahrengebiet (ED-D): D für Danger – von Gefahrenflügen über militärischem Gebiet wird dringend abgeraten. Im Notfall kann Kontakt zur verantwortlichen Flugsicherung aufgenommen werden.
  • Luftsperrgebiete (ED-P): Prohibited, verbotene, Zonen lassen sich in Deutschland zwar einrichten, sind aktuell jedoch nicht existent.

Privatvergnügen Fliegen: Was ist erlaubt?

In Deutschland waren 2019 knapp 22.500 Piloten und Flugtechniker offiziell gemeldet. Die DFS gibt für Sommertage mit perfektem Flugwetter eine Zahl von über 6500 Privatflügen an und registriert nach eigenen Angaben jährlich über 50.000 VFR-Pläne, die rund drei Millionen Instrumentenflüge nicht einberechnet.

Als klassische Option für Motorenmaschinen-Lizenzen gilt die Private Pilot License (PPL), hinzu kommen Flugscheine für Segel,- Ultraleichtflugzeuge, Hubschrauber, Ballons und Luftschiffe. Seit Anfang 2021 müssen auch für das Betreiben von über 250 Gramm schweren Drohnen mit dem kleinen Drohnenführerschein oder dem EU-Fernpiloten-Zeugnis Kompetenznachweise erbracht werden.

Bemannte Kleinflugzeuge

Bei Flügen nach Sicht müssen Privatpiloten innerhalb Deutschlands grundsätzlich keine Genehmigung einholen oder Anmeldung vorlegen. Ausnahmen bilden kontrollierte Lufträume rund um Verkehrsflughäfen, Start- oder Landefreigaben werden normalerweise per Funk erteilt, selten muss die Genehmigung vorab telefonisch oder schriftlich eingeholt werden. Verpflichtend sind Angaben zum geplanten Flug bei

  • Nachtflügen
  • Flügen ins Ausland
  • Flügen nach Instrumentenflugregeln.

Drohnen und Flugmodelle

Auch unbemannte Flugobjekte unterliegen in Deutschland Regularien. Sie werden gemäß LuftVG in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Flugmodelle und Luftfahrsysteme aufgeteilt:

  • Flugmodelle: unbemannte Luftfahrzeuge inklusive Fernsteuerung, die stets in Sichtweite des Steuerers fliegen und ausschließlich für die Freizeitgestaltung oder als Sport betrieben werden
  • Drohnen: unbemannte Luftfahrtsysteme inklusive Kontrollstation, die sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken dienen. Rund 45.000 Drohen wurden im März 2020 allein für den kommerziellen Gebrauch wie Film- und Fotoaufnahmen oder Kartierungen statistisch erfasst. Erwartet wird ein Anstieg Ihres Bestands um 200 Prozent bis 2025, die Anzahl privater Drohnen wird für dasselbe Jahr mit 324.000 angegeben.

Neue EU-Drohnenverordnung

Seit 2021 ist es in Kraft, die Übergangszeit läuft bis zum 1.1.2023: Die neue Drohnenverordnung für europäische Mitgliedsstaaten enthält vereinheitlichte Grundregeln zum Umgang mit den unbemannten Flugobjekten, länderspezifische Spezifizierungen sind möglich. So müssen Hersteller ihre Modelle künftig zertifizieren lassen und mit einer von fünf Risikoklassen kennzeichnen. Zwar soll in Deutschland bei einem Drohnenflug in der Nähe internationaler, regionaler oder militärischer Flughäfen gemäß §21 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe eingeholt werden müssen, unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Freigabe allerdings als automatisch erteilt. Zu ihnen zählen

  • Maximalgewicht: 25 Kilogramm
  • Mindestsicht am Boden: fünf Kilometern
  • Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung: 1,5 Kilometern
  • Flughöhe: maximal 50 Meter
  • Flugweite: in permanenter Sicht des Fernpiloten ohne technische Hilfsmittel

Von der Neuverordnung bleiben Regelungen zum Versicherungs- oder Datenschutz unberührt. Die Steuerung von Drohnen mit Kameraausstattung oder einem Gewicht über 250 Gramm über Privatgrundstücke ist untersagt.

Zählt Luftraum zum Hauseigentum?

Zwar zählt der entsprechende Luftraum auch zum Grundstückseigentum, er wird allerdings durch Gesetzesvorgaben begrenzt. So lässt sich Flugverkehr nach §905 BGB grundsätzlich nicht einschränken, Gleitschirme und Segelflugzeuge sowie Hubschraubereinsätze von Rettungskräften oder der Polizei dürfen sogar die allgemeine Mindestflughöhe von 300 Metern unterschreiten. Und auch über das Grundstück schwenkende Baustellenkräne lassen sich bei sicherer Beladung nicht verbieten.

28.10.2021

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An|ti|neur|al|gi|kum  auch:  An|ti|neu|ral|gi|kum  〈n.; –s, –gi|ka; Pharm.〉 schmerzlinderndes Arzneimittel, das auf das Zentralnervensystem einwirkt … mehr

Al|ters|sich|tig|keit  〈f.; –; unz.; Med.〉 im Alter auftretende Weitsichtigkeit die durch abnehmende Akkommodationsfähigkeit des Auges; Sy Presbyopie … mehr

Rück|stoß  〈m. 1u; Phys.〉 Rückwirkung, Impulsübertragung einer von einem Körper sich abstoßenden Masse auf diesen selbst (z. B. des Gewehrs beim Abfeuern des Schusses)

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